»Jede Branche stellt spezielle Anforderungen an den Unternehmer und deren steuerlichen Berater.«

Branchen

Jede Branche stellt spezielle Anforderungen an den Unternehmer und deren steuerlichen Berater. Bei uns haben sich die folgenden Branchenschwerpunkte herauskristallisiert:

Startups

Besonders Gründungen im Internetgeschäft oder High-Tech-Gründungen sind mit besonderen Herausforderungen verbunden. Diese Unternehmen weisen oft außerordentlich hohe Wachstumsraten auf. Damit verbunden ist ein hoher Liquiditätsbedarf. Die Organisation, das Rechnungswesen, das Controlling und die Planungsrechnungen müssen diesem Wachstum Schritt halten können. An die Liquiditätsplanung werden besonders hohe Anforderungen gestellt, da viele Gründungen an diesem Punkt scheitern.
Wir halten hierfür das richtige Instrumentarium bereit, um auch solche Gründungen erfolgreich zu meistern. Aber auch bei weniger anspruchsvollen Gründungsvorhaben ist die kaufmännisch betriebswirtschaftliche Sichtweise wichtig. Hier stellen wir dem Gründer und jungen Unternehmen ein bewährtes Instrumentarium zur Verfügung, um die Anforderungen zu meistern. Hierzu zählen auch intensive Beratungsgespräche und laufende Begleitung des Unternehmens.

Gesundheitswesen

  • Ärzte
  • Zahnärzte
  • Psychotherapeuten
  • Physio- und Ergotherapeuten
  • Ambulante Alten- und Krankenpflege
  • Stationäre Pflegeeinrichtungen

Ärzte — Zahnärzte — Psychotherapeuten:
»Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker« — diesen Satz kennt jeder. Aber wen sollten Ärzte zu steuerlichen Risiken fragen?
Egal welcher Berufsgruppe der Ärzte Sie angehören, ob Allgemeinmediziner, Zahnarzt oder Psychotherapeut. Vor dem Hintergrund der Veränderungen im Vergütungssystem und den ständig wechselnden rechtlichen Rahmenbedingungen bieten wir Ihnen konkrete Lösungsvorschläge und effiziente Handlungsanweisungen zu allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen an. Die Regelungen zum Vertragsarztrecht werfen nicht all zu oft die Frage der Gewerbesteuerpflicht niedergelassener Ärzte auf. Denn freiberufliche Einkünfte kennzeichnen sich dadurch aus, dass die Leistungen persönlich und unmittelbar erbracht werden. Zwar können sich Ärzte/ Zahnärzte fachlich vorgebildetes Personal — wozu unumstritten auch angestellte Ärzte/ Zahnärzte zählen — bedienen.
Zu beachten ist aber, dass der niedergelassene Arzt/ Zahnarzt auch weiterhin aufgrund seiner eigenen Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig bleiben muss. Die Frage kann nur nach den Umständen des Einzelfalls geklärt und beurteilt werden. Bei der Beurteilung wird die Qualifikation der Mitarbeiter, das Leistungsspektrum, die Praxisstruktur und natürlich auch die Leistungskapazität des Arztes/ Zahnarztes zu berücksichtigen sein. Ein weiteres Problemfeld ergibt sich bei den Berufsausübungsgemeinschaften (BAG). Immer mehr Ärzte schließen sich zu Berufsausübungsgemeinschaften zusammen zur besseren Auslastung des Praxisinventars, Gewährleistung eines kontinuierlichen Praxisbetriebes, verlängerte Öffnungszeiten, Möglichkeit zum fachlich-kollegialen Gedankenaustausches u.v.m.
Zur Abrundung ihrer medizinischen Versorgung werden oftmals auch (unbewusst) »gewerbliche« Leistungen angeboten, die bei einer BAG dazu führen, dass plötzlich die gesamte Tätigkeit der Berufsausübungsgemeinschaft gewerblich wird und der Gewerbesteuerpflicht unterliegt. Z.B. sind die Grenzen zwischen »noch« Heilbehandlung oder »schon« kosmetischer bzw. »Wellness«-Leistung oftmals fließend und im Einzelfall abzuklären, um nicht bei einer künftigen Betriebsprüfung das Nachsehen zu haben. Die zusätzlichen Leistungen bieten einer BAG durchaus die Möglichkeit, ihre Rentabilität zu steigern und die Patientenbindung und -zufriedenheit zu steigern. Aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheiten sollte sich die BAG vor Aufnahme einer (gewerblichen) Tätigkeit beraten lassen, um bereits im Vorfeld optimale Vermeidungsstrategien gestalten zu können. Die zuvor genannte Gefahr der Umqualifizierung der gesamten ärztlichen Einkünfte in gewerbliche Einkünfte bei geringen gewerblichen Leistungen besteht nicht bei einer Einzelpraxis. Erbringt der allein tätige Arzt klar voneinander abzugrenzende freiberufliche und gewerbliche Leistungen, so gilt der Grundsatz der Aufteilbarkeit der Einkünfte. Es ist erforderlich, dass die Einnahmen und Ausgaben aus der gewerblichen Tätigkeit getrennt von denen der heilberuflichen Tätigkeit aufgezeichnet werden.
Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen.
Das Online-Banking hat längst bei Freiberuflern Einzug gehalten. Was vielen nicht bewusst ist, dass in digitaler Form übermittelte Kontoauszüge aufbewahrungspflichtig sind. Es handelt sich hierbei um originär digitale Dokumente. Der Ausdruck des elektronischen Kontoauszugs und die anschließende Löschung des digitalen Dokuments, verstößt gegen die Aufbewahrungspflichten. Denn der Ausdruck stellt lediglich eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs dar und ist beweisrechtlich einem originären Papierkontoauszug nicht gleichgestellt. Gleiches gilt für elektronisch übermittelte Rechnungen. Wir schaffen Transparenz über ihre Wirtschaftlichkeit und Liquidität.

Pflegedienst/Pflegeeinrichtung:
Ob ambulanten oder stationäre Pflegeeinrichtungen. In dieser Branche sind einige Besonderheiten zur berücksichtigen.

Pflegebuchführungsverordnung:
Zu diesen Besonderheiten zählt u.a. die Anwendung der Pflegebuchführungsverordnung (PBV). Die PBV gilt für ambulante, teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit denen ein Versorgungsvertrag nach SGB XI besteht. Sie definiert verbindliche Regeln für das Rechnungswesen in sozialen Einrichtungen. Sofern nicht die Befreiungsvorschriften greifen, haben z.B. alle Pflegedienste eine doppelte Buchhaltung mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang zu erstellen. Eine Einnahmenüberschussrechnung i.S. des § 4 Abs. 3 EStG dürfte nur noch in wenigen Ausnahmefällen möglich sein. Wir empfehlen auch beim Unterschreiten der Grenzen für die verpflichtende Anwendung der PBV diese zu berücksichtigen. Zum einen wird ein Wechsel unnötig, wenn zukünftig die Grenzen überschritten werden, zum anderen ermöglicht die Anwendung externe Betriebsvergleiche. Die PBV schreibt einen besonderen Kontenplan sowie besondere Gliederungsschemata verbindlich vor. Für Kapitalgesellschaften besteht ein Wahlrecht, die Bilanz nach der Gliederung des Handelsgesetzbuches (HGB) zu gliedern oder die Gliederung nach der PBV anzuwenden. Die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung hat nach PBV zu erfolgen, welche von der HGB-Gliederung abweicht. Der Jahresabschluss muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres aufgestellt werden. Er besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie dem Anhang einschließlich eines Anlagen- und Fördernachweises. Das SGB XI erlaub deshalb den Pflegekassen die Pflegeeinrichtungen im Hinblick auf ihre Wirtschaftlichkeit zu prüfen (§ 79 SGB XI). Nachweisliche Unwirtschaftlichkeit kann — ebenso wie Nichtbeachtung der PBV — zur Kündigung des Versorgungsvertrags mit den Pflegekasse führen.

Steuerliche Besonderheiten:
Zu den steuerlichen Besonderheiten zählt z.B. die Gewerbesteuerfreiheit der Pflegedienste. Diese können gem. § 3 Nr. 20 Gewerbesteuergesetz (GewStG) gewerbesteuerfrei sein, wenn die Pflegekosten in mindestens 40% der Pflegefälle ganz oder überwiegend von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen wurden. Diese Bedingungen werden von einer Vielzahl der Pflegedienste und –einrichtungen erfüllt. Die Rechtsform in der das Unternehmen betrieben wird spielt dabei keine Rolle. Auch im Bereich der Umsatzsteuer gelten spezielle Regelungen für Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege von Personen. Hiernach wird in vielen Fällen die Umsatzsteuerbefreiung geltend gemacht werden können. Auch bei Betriebsprüfungen ergeben sich branchenbedingt Prüfungsschwerpunkte. Trotz der grundsätzlichen Umsatzsteuerfreiheit der Pflegeleistungen können sich umsatzsteuerlich relevante Sachverhalt verbergen. Oft werden Zusatzleistungen erbracht, die umsatzsteuerpflichtig sein können, wie z. B. Kfz-Gestellung an Mitarbeiter, Telefonservice bzw. Hausnotruf. Geprüft wird, ob die Umsatzsteuer ordnungsgemäß angemeldet und abgeführt wird, oder ob z.B. die Kleinunternehmerregelung noch Anwendung findet.

Betriebswirtschaftliche Besonderheiten:
Die steuerlichen Besonderheiten wirken sich auch auf betriebswirtschaftlichen Überlegungen aus. So ist z.B. die Frage der Rechtsformwahl maßgeblich von der Besonderheit bei der Gewerbesteuer beeinflusst. Ambulante Pflegedienste werden meist als Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder GmbH betrieben. Gewinne als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft unterliegen dem Einkommensteuertarif, welcher eine Steuerbelastung zwischen 14 % (Eingangssteuersatz) und 42 % (Spitzensteuersatz) vorsieht. Zusätzlich sind Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zu berücksichtigen. Die Gewinne einer GmbH werden mit 15% Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag besteuert. Zwar erzielt eine GmbH kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte, diese kann sich aber genauso wie Einzelunternehmer auf die Gewerbesteuerbefreiung berufen. Werden die Gewinne bei der GmbH daher nicht ausgeschüttet, da sie für die Refinanzierung eingesetzt werden sollen, so besitzt diese Rechtsform eine relativ geringe Steuerbelastung. Jedem Unternehmer kann so durch eine individuelle auf seine persönlichen Verhältnisse abgestimmte Beratung eine interessante Alternative aufgezeigt werden.

Industrie, Handwerk und Bau

Unser Leistungsspektrum umfasst das Industrieunternehmen mit über 100 Mitarbeitern bis zum Ein-Personen Handwerker. Kostenrechnung und Kurzarbeitergeld oder Baulohn stellen dabei keine Fremdworte dar. Je nach Unternehmensgröße bieten wir das richtige Konzept.

Wollen Sie maximale Entlastung von administrativen Tätigkeiten,

  • Zahlungsverkehr,
  • offen Postenüberwachung

können wir diese Tätigkeiten Ihnen abnehmen. Wir bereiten die Überweisungen vor und überwachen die Kundenforderungen. Sie konzentrieren sich auf Ihre Tätigkeiten. Sie wollen sich Selbständig machen. Wir sagen Ihnen worauf Sie achten müssen.

Handel und Dienstleistungen

Die Einbindung von Warenwirtschaftssystemen mit Schnittstellennutzung, online Handel und Paypal sind uns vertraut. Wir beraten Sie, wie Sie Ihre Finanzbuchhaltung effektiv gestalten. Sie sind im Internethandel (z.B. ebay) aktiv und wollen kräftig expandieren. Wir sorgen mit den entsprechenden Instrumenten, dass ihre betriebswirtschaftliche Organisation mitkommt.

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